AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (LEHMANN SECURITY – Alarmanlagen e.U.) und natürlichen und juristischen Personen (kurz KundInnen) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen KundInnen auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.lehmann-security.at) und wurden diese auch an die KundInnen übermittelt.
1.3 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4 Geschäftsbedingungen der KundInnen oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen KundInnen schriftlichen – Zustimmung.
1.5 Geschäftsbedingungen der KundInnen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen KundInnen erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, haben die KundInnen – sofern die KundInnen diese ihrer Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legen – uns bekannt zu geben.
2.4 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. VerbraucherInnen werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise
3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2 Für von KundInnen angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten der unternehmerischen KundInnen. Verbrauchern als KundInnen gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial haben die KundInnen zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies von KundInnen zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag der KundInnen verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7 Verbrauchern als KundInnen gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

4. Beigestellte Ware
4.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien von KundInnen beigestellt, sind wir berechtigt, den KundInnen einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2 Solche von KundInnen beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3 Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in der Verantwortung der KundInnen.

5. Zahlung
5.1 Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss (Vorleistungspflicht) und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen KundInnen schriftlichen – Vereinbarung.
5.3 Gegenüber Unternehmern als KundInnen sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 4 %.
5.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als KundInnen jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5 Kommen unternehmerische KundInnen im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch die KundInnen einzustellen.
5.6 Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit den KundInnen fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als KundInnen nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den KundInnen unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7 Eine Aufrechnungsbefugnis steht den KundInnen nur soweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als KundInnen steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit der KundInnen stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichten sich die KundInnen bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Barzahlung von Mahnspesen in Höhe von € 50,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. 
5.10 Der Zahlungsverkehr erfolgt ausschließlich über Bankkonten per Überweisung. Mit der Rechnung erhalten die KundInnen alle erforderlichen Daten.  

6. Bonitätsprüfung
6.1 Die KundInnen erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass ihre Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten der KundInnen
7.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald die KundInnen alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen haben, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss den KundInnen erteilten Informationen umschrieben wurden oder die KundInnen aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen mussten.
7.2 Insbesondere haben die KundInnen vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3 Kommen die KundInnen dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4 Die KundInnen haben die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf ihre Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht die KundInnen darauf verzichtet haben oder die unternehmerischen KundInnen aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müssten.
7.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderlichen Energie und Wassermengen sind von den KundInnen auf ihre Kosten beizustellen.
7.6 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderlichen Zugänge zu allen erforderlichen Räumen sind von den KundInnen freizumachen bzw. zu erlauben.
7.7 Kleine Kinder, Tiere, Lebewesen, die das Wirken der Leistungsausführung nicht nachvollziehen können, sind von den KundInnen vorübergehend außerhalb des Arbeitsumfeldes zu bringen.
7.8 Die KundInnen haben uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos Toiletten, Waschgelegenheiten und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung
8.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche der KundInnen zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2 Den unternehmerischen KundInnen zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3 Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.4 Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis die KundInnen deren Ausfolgung verlangen. Wünschen die KundInnen die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und sind die KundInnen verpflichtet, daran mitzuwirken. Die KundInnen verpflichten sich, das Entgelt für die hierfür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.

9. Leistungsfristen und Termine
9.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldetete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht der KundInnen auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den KundInnen zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3 Unternehmerischen KundInnen gegenüber sind Lieferung- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht den KundInnen ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen KundInnen mittels eingeschriebenen Brief) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Versicherung
10.1 Der Schaden der KundInnen, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere Installation der Alarmanlage, die Voraussetzung des Bestehens des Versicherungsschutzes ist.
10.2 Den KundInnen trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (z.B. bei Bereitstellung anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.

11. Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass
– bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
– bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird.
11.2 Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
11.3 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
11.4 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
11.5 Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 % -ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
11.6 Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch der KundInnen eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern von KundInnen in der Folge gewünscht, auch von diesen zu tragen.
11.7 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

12. Gefahrtragung
12.1 Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an die VerbraucherInnen gilt § 7b KSchG.
12.2 Auf die unternehmerischen KundInnen geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
12.3 Die unternehmerischen KundInnen werden sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch der KundInnen auf deren Kosten abzuschließen. Die KundInnen genehmigen jede verkehrsübliche Versandart.

13. Annahmeverzug
13.1 Geraten die KundInnen länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und haben die KundInnen trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihnen zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialen anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2 Bei Annahmeverzug der KundInnen sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht.
13.3 Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40 % des Auftragswertes zuzüglich USt. Ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens von unternehmerischen KundInnen verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch unternehmerische KundInnen ist vom Verschulden unabhängig.
13.5 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung der unternehmerischen KundInnen bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3 Geraten die KundInnen in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als KundInnen dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung der VerbraucherInnen seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wie sie/ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.4 Die KundInnen haben uns von Eröffnung des Konkurses über ihr/sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.5 Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für die KundInnen zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.6 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten tragen die KundInnen.
14.7 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.8 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen KundInnen freihändig und bestmöglich verwerten.

15. Schutzrechte Dritter
15.1 Bringen die KundInnen geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko der KundInnen bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2 Die KundInnen halten uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3 Wir sind berechtigt, von unternehmerischen KundInnen für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

16. Unser geistiges Eigentum
16.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3 Die KundInnen verpflichten sich weiters zur Geheimhaltung des ihm/ihr aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.

17. Gewährleistung
17.1 Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen KundInnen ein Jahr ab Übergabe.
17.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn die KundInnen die Leistung in ihre/seine Verfügungsmacht übernommen haben, oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert haben.
17.3 Mit dem Tag, an welchem den KundInnen die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit der KundInnen als in seine/ihre Verfügungsmacht übernommen.
17.4 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleiben die unternehmerischen KundInnen dem ihm/ihr mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als ab diesem Tag erfolgt.
17.5 Behebungen eines von KundInnen behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses von KundInnen behaupteten Mangels dar.
17.6 Zur Mängelbehebung sind uns seitens der unternehmerischen KundInnen zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.7 Sind die Mängelbehauptungen der KundInnen unberechtigt, sind die KundInnen verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.8 Die unternehmerischen KundInnen haben stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.9 Mängel am Liefergegenstand, welche die unternehmerischen KundInnen bei ordungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt haben oder feststellen hätten müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.10 Den KundInnen trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zum Alarmsystem für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Sicherheitsfunktionen in angemessener Frist zu gewähren.
17.11 Eine etwaige Nutzung oder Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist von KundInnen unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.
17.12 Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.13 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – von unternehmerischen KundInnen an uns zu retournieren.
17.14 Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns tragen zur Gänze die unternehmerischen KundInnen.
17.15 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen der KundInnen wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18. Haftung
18.1 Den KundInnen trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sichernden bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von € 3000,- übersteigt.
18.2 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
18.3 Gegenüber unternehmerischen KundInnen ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.4 Diese Beschränkung gilt gegenüber den unternehmerischen KundInnen auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
18.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere MitarbeiterInnen, VertreterInnen und ErfüllungsgehilfInnen aufgrund Schädigungen, die diese den KundInnen – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit den KundInnen – zufügen.
18.6 Schadenersatzansprüche unternehmerischer KundInnen sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren – auf Grund der technischen Besonderheiten und der späteren Beweisprobleme – gerichtlich geltend zu machen.
18.7 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme durch die KundInnen oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.8 Wenn und soweit die KundInnen für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu ihren Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen können, verpflichten sich die KundInnen zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die den KundInnen durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.9 Verzichten die KundInnen auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde Risiken in Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.

19. Salvatorische Klausel
19.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2 Wir verpflichten uns ebenso die unternehmerischen KundInnen jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – ein Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

20. Allgemein
20.1 Es gilt österreichisches Recht.
20.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3 Erfüllungsstandort ist der Sitz des Unternehmens Wiener Neustadt.
20.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und den unternehmerischen KundInnen ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für VerbraucherInnen, sofern diese ihren Wohnsitz im Inland haben, ist das Gericht, in dessen Sprengel die VerbraucherInnen ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung haben.

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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide und andere Geschlechter.

Stand: 01.08.2022